Organspende-Beratung - Neue Abrechnungsempfehlung

Die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfekostenträger haben sich auf eine vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer ausgesprochene Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende verständigt. Die Beratung ist jetzt auch in der GOÄ berechnungsfähig!

Ja oder Nein zur Organ- und Gewebespende?

Hausärzte sollen laut dem ins Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) integrierten Transplantationsgesetz (TPG) ab dem 01. März 2022 Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen, zuvor mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende aber widersprechen können.

Die Patienten sollen eine persönliche Entscheidung treffen, die im Einklang mit ihrer Person und ihrem persönlichen Werten stehen. Aus diesem Grund sollen Patienten neutral informiert werden, Zeit finden, diese Informationen mit ihren eigenen Wertvorstellungen und Wünschen abzugleichen, und sich schließlich aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen für oder gegen eine Spende ihrer Organe und Gewebe entscheiden können.

Beratungsinhalte
  • Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende
  • Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spenderinnen und Spendern
  • Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung
  • Möglichkeit eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende im Organspenderegister abzugeben
  • Hinweis, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren
Abrechnungsempfehlung
  • Analog nach der Ziffer GOÄ 3, jeweils einmal innerhalb von zwei Jahren berechnungsfähig
  • Die Leistung ist nur mit dem 2,3-fachen Satz berechnungsfähig
  • Mindestdauer von 10 Minuten (Gewährleistung, dass die Beratungsinhalte in vollem Umfang erbracht werden können)
  • Die Leistung kann zusätzlich neben (anderen) allgemeinen ärztlichen Gesprächsleistungen berechnet werden
  • Abrechnungsbeschlüsse zur Ziffer 3 (GOÄ) gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten hier nicht
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ
Geb.-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor EUR
GOÄ 3 a Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG, entsprechend: Geb.-Nr. GOÄ 3 - eingehende, das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung 2,3 20,11
Tipp

Kostenfreie Aufklärungsmaterialien können bei der BZgA unter shop.bzga.de/alle-kategorien/organspende/ bestellt werden.

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